Statuten

    Verein „Stone by Stone“

     

     

    Name und Sitz

    Unter dem Namen „Stone by Stone“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uznach. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

     

    Ziel und Zweck

    Der Verein bezweckt in erster Linie der Unterstützung der Fertigstellung von Häusern in anderen Ländern. Durch die direkten Spendenbeiträge an die betreffenden Personen im Ausland wird finanzielle Unterstützung geboten, so dass Baumaterial „Stone by Stone“ gekauft und somit Häuser fertig gebaut werden können. Die Spendenbeiträge werden auf einem Vereinskonto, lautend auf diesen Verein, gesammelt und in monatlichen Teilbeträgen den betreffenden Personen ausbezahlt. Die betreffenden Projekte werden durch den Vorstand durch persönlichen Kontakt vor Ort vorselektioniert um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Durch regelmässigen Kontakt und Zustellung von Fotos, Videos und Berichten wird sichergestellt, dass der Spendenbeitrag diesem Zweck dient. Die Spendenbeiträge sind von der Steuer absetzbar.

     

    Mittel

    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge
    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    • Subventionen
    • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
    • Spenden und Zuwendungen aller Art

     

    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt und betragen mindestens CHF 120.- pro Jahr. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Beiträge sind von der Steuer absetzbar.

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

     

    Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem Betrag in Höhe von CHF 1‘200.- pro Jahr entspricht. Je nach Projekt erhalten die Gönnermitglieder ein persönliches Angebot aus diesem Land bzw. von der entsprechenden Familie.

    Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

     

     

    Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt

    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

     

    Austritt und Ausschluss

    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

     

    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

     

    Die Mitgliederversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. Juni statt.

    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30. April schriftlich an den Vorstand zu richten.

    Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

    Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
    6. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
    7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    8. Änderung der Statuten
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

    Stellvertretung: Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen.

    Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

     

    Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

    Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

    Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

    Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

    Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

    1. Präsidium
    2. Vizepräsidium
    3. Finanzen
    4. Aktuariat
    5. (weitere)

    Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

    Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

    Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

     

    Die Revisionsstelle

    Auf eine Revisionsstelle wird verzichtet. Sollten die Vereinseinnahmen CHF 20‘000.- überschreiten, wird ab diesem Zeitpunkt eine Revisionsstelle oder ein Revisor/eine Revisorin durch den Vorstand mit der Buchprüfung beauftragt.

     

    Zeichnungsberechtigung

    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

      

    Haftung

    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

     

    Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von der anwesenden Mitglieder erfolgen.

    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

     

    Inkrafttreten

    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

     

     

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